Nach den mir vorliegenden Unterlagen wurde eine Auslegung der Behältervolumina gemäß des Tagesganges von Zulauf und Ablauf des Speichers im Rahmen der Planung nicht durchgeführt. Das Behältervolumen war in der Machbarkeitsstudie noch mit 1.000m³ angesetzt, wurde dann auf 1.500m³ erhöht, ohne dass für die Ansätze eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Auslegungsrechnung erfolgte. Der Unterschied zwischen (zyklisch befüllten) Gegenbehältern und Durchlaufbehältern hinsichtlich des sicher verfügbaren Reservevolumens wurde offensichtlich nicht berücksichtigt. Auf wesentliche Auslegungskomponenten, die die Sicherheit der Wasserversorgung bei Betriebsstörungen und Löschwasserbedarf gewährleisten, wurde gemäß Aussagen des Planungsbüros explizit verzichtet, obwohl zumindest eine Löschwasserreserve erforderlich ist.
In den Unterlagen des Planungsbüros wird wiederholt das Speichervolumen von 1.500m³ als Wunsch des Auftraggebers bezeichnet. Eine entsprechende Dimensionierung darf jedoch kein „Wunschkonzert“ von Bürgermeister und Gemeinderat sein, die Dimensionierung muss sich am tatsächlichen Bedarf messen – insbesondere dann, wenn zur Finanzierung in die Taschen der Bürger (Grundstückseigentümer) gegriffen wird. Dazu müsste zunächst der Bedarf entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ermittelt werden, was offensichtlich nicht erfolgte.
Weiterhin sehe ich in den Planungsunterlagen keinerlei Hinweis, dass die Umstellung (eventuell mit Ergänzung) der bestehenden Pumpen an den Brunnen/Wasserwerken auf geregelten Betrieb zur Druckhaltung betrachtet wurde – obwohl von diesen Pumpen derzeit die Netze der beiden Ortschaften mit Trinkwasser versorgt werden und dies somit naheliegend wäre. Dies ist insbesondere relevant, da die neu zu bauenden Wasserbehälter technisch genauso Tiefbehälter sind wie die Behälter an den Wasserwerken und damit auch dort eine Druckerhöhungsanlage erforderlich wird, somit die örtliche Lage der Behälter weitgehend ohne Bedeutung ist. Dabei dürfte allein der Kostenanteil für den Leitungsbau zwischen Wasserwerken und Behälter mindestens 1,5 Mio. Euro betragen, ohne dass sich aus der Anordnung der Behälter und dem dafür erforderlichen Leitungsbau erkennbare Vorteile ergeben. Selbst wenn die Wasserbehälter an den Brunnen/Wasserwerken entgegen meiner Betrachtung nicht ausreichen sollten und (kleine) zusätzliche Behälter erforderlich wären, könnte durch Anordnung dieser Behälter im Bereich der Brunnen der Leitungsbau vermieden und damit eine wesentlich wirtschaftlichere Lösung realisiert werden.
Betrachtungen zum Risikomanagement unter Betrachtung konkurrierender Lösungen, wie das zur Erzielung hoher Versorgungssicherheit sinnvoll ist, konnte ich ebenfalls in den mir zugänglichen Planungsunterlagen nicht finden.
Aber auch Details der Planung weisen darauf hin, dass in keiner Form auf wirtschaftliche und sparsame Ausführung geachtet wurde. So ist in der Entwurfsplanung eine Notstromversorgung vorgesehen, die doppelt überdimensioniert ist. Getrennte Betrachtungen für den Notstrombedarf fehlen. Dabei führt die Überdimensionierung bei Notstromanlagen nicht nur zu überhöhten Anschaffungskosten, sondern auch zu negativen technischen Effekten: der relative Treibstoffverbrauch steigt bei geringer Auslastung, so dass bei gleichem Treibstoffvorrat das Aggregat früher wegen Treibstoffmangel ausfällt, die Wasserversorgung früher versagt.
Aber auch der Entscheidungsprozess zeigt, dass die erforderliche Sorgfalt fehlt, wirtschaftlichere Lösungen mit Polemik vom Tisch gewischt wurden, statt dass diese sachgemäß bewertet worden wären. Faktisch wurde immer das Planungsbüro befragt, ein Urteil abzugeben, ob die Planung (eben dieses Büros) technisch und wirtschaftlich optimal sei – Alternativen wurden diskreditiert wie beispielsweise mit der Aussage „nur für Gülle“ zu den von Gemeinderat Ziegler angefragten Angeboten – dabei gehört einer der Anbieter zu den führenden Unternehmen im Bau von Trinkwasserbehältern in Deutschland.
Als Ergebnis der vielfältigen Planungsdefizite kann man nicht davon sprechen, dass die Entscheidung unter Nutzung zulässiger Beurteilungsspielräume getroffen wurde. Da wesentliche und naheliegende wirtschaftlichere Lösungen in keiner Weise betrachtet wurden, wurden nicht Beurteilungsspielräume genutzt, sondern schlicht die notwendige Sorgfalt unterlassen, aufgrund derer überhaupt von Nutzung von Entscheidungsspielräumen gesprochen werden könnte.