Beitragsbescheid – Widerspruch

Bei der Bürgerversammlung wurde von Herr Bürgermeister Ott angekündigt, dass ab Ende August die Beitragsbescheide zur Finanzierung der neuen Wasserbehälter an die Grundstücksbesitzer versandt werden.

Diese Beitragsbescheide werden, wenn nicht innerhalb der Frist Widerspruch eingelegt wird, rechtsgültig – auch dann, wenn sich durch Widersprüche/Klagen anderer Grundstückseigentümer herausstellt, dass die Erhebung von Beiträgen für die Maßnahme rechtswidrig ist. Ist der Bescheid rechtsgültig, gibt es im Weiteren nur noch geringe Chancen, die Zahlungsverpflichtung abzuwenden.

Es ist daher von hoher Bedeutung, fristgerecht und in geeigneter Form Widerspruch einzulegen. Wer das nicht tut, läuft Gefahr, in Folge der Dumme zu sein – also zu zahlen, obwohl andere dies aufgrund möglicherweise festgestellter Rechtsverletzungen der verantwortlichen Gemeindeorgane nicht müssen.

Die Vorgehensweise des Bürgermeisters, auch mit allem Anschein nach rechtswidrigen Handlungen wie der Verweigerung des Zugangs zu relevanten Unterlagen und der faktischen Blockade einer konstruktiven Diskussion im Rahmen der Bürgerversammlung durch die Gestaltung des Ablaufs und Verweigerung der Präsentation von Anlagenschemata auf dem Beamer, scheint darauf ausgerichtet, den Bürgern Information vorzuenthalten und damit zu erreichen, dass weniger Widersprüche eingereicht werden. Aber allein dieses Verhalten sollte jedem Bürger – auch ohne Beschäftigung mit den technischen Grundlagen – deutlich machen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit „an der Sache etwas faul ist“ und die Einlegung eines Widerspruchs mehr als sinnvoll ist.

Die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid ist mit geringem Aufwand und Risiko verbunden, sichert aber die Möglichkeit, von einer zukünftigen Entscheidung hinsichtlich der Unzulässigkeit der Beitragsbescheide zu profitieren. Daher sollte es für jeden Grundstücksbesitzer sinnvoll sein, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen – bitte informieren Sie dahingehend auch Ihre Freunde und Nachbarn.

Begründung für Widerspruch
(darf direkt übernommen werden, Nutzung freigegeben)

Das bayerische Kommunalabgabengesetz erlaubt die Erhebung von Beiträgen und den damit verbundenen Eingriff in das Eigentum der Grundstücksbesitzer nicht beliebig, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Art. 5, Abs. 1 des Gesetzes regelt: „Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.“ Die neu gebauten Behälter bieten jedoch keine besonderen Vorteile, da die gleiche Funktion auch durch die bereits an den Wasserwerken bestehenden Behälter und Umstellung des Betriebsmodus der dort vorhandenen Pumpen auf drehzahlgesteuerten Betrieb erreicht werden kann.

Die Grundlagen der Selbstverwaltung der Gemeinden basieren auf dem Grundgesetz, so auch Art. 28, Abs. 2: „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“ Die Verfassung des Freistaats Bayern enthält in Art. 11, Abs. 2 in Bezug auf die Gemeinden: „Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten, …„. Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern enthält in Art. 22, Abs. 2: „Die Gemeinden haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln.“ Zu den Gesetzen / gesetzlichen Bestimmungen gehört auch Art. 61, Abs. 2 der Gemeindeordnung: „Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen.“ Diese Regelung ist insbesondere in Bezug auf die Erhebung von Beiträgen durch die Gemeinden relevant, da durch die Erhebung von Beiträgen in die Eigentumsrechte der Grundstückbesitzer eingegriffen wird, die durch die Eigentumsgarantie in Art.14, Abs. 1 des Grundgesetzes „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ geschützt sind.

Aus den angeführten Rechtsnormen ist klar erkennbar, dass Gemeindeorgane bei der Erhebung von Beiträgen nicht willkürlich handeln dürfen, sondern Beiträge nur erheben dürfen, sofern die Verpflichtung zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Haushaltswirtschaft eingehalten wird und die Voraussetzung „besondere Vorteile bietet“ der Erhebung von Beiträgen erfüllt ist. Dies ist im Fall der Wasserbehälter offensichtlich nicht gegeben. Es erfolgte keine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Grundlagenermittlung, es wurden wesentliche, zugleich naheliegende als auch wirtschaftlichere, Varianten nicht betrachtet. Der Vergleich der betrachteten Varianten erfolgte aufgrund von Kostenangaben, bei deren Ansatz die erforderliche Sorgfalt offensichtlich grob fahrlässig verletzt wurde. Es besteht der begründete Verdacht, dass die Kostenansätze gezielt manipuliert wurden, um eine von Einzelnen gewünschte Lösung durchzusetzen, die den Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht gerecht wird.

Darüber hinaus führt die Beitragssatzung als Begründung an: „Die bestehenden Trinkwasserspeicher und Wasserwerke der Gemeinden Ilmmünster und Hettenshausen befinden sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Eine Sanierung bei laufendem Betrieb ist jedoch wirtschaftlich und technisch nicht möglich. Durch den Bau eines gemeinsamen Wasserhochbehälters kann die jeweils andere Gemeinde während einer Sanierung oder Erneuerung des Wasserwerks die Wasserversorgung vollständig übernehmen.“ Für diese Aufgabe – die temporäre Versorgung durch die andere Gemeinde während der Sanierung des Wasserwerkes – wurden jedoch nie alternative Lösungen untersucht und hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit bewertet. Damit wurden Verantwortlichkeiten der Gemeindeorgane – wenn die Ausführung in der Beitragssatzung die Aufgabe der Maßnahme beschreibt – erneut massiv verletzt.

Aufgrund der genannten Verletzungen von Rechtsnormen halte ich den Beitragsbescheid für rechtswidrig und lege dagegen Widerspruch ein.

Optionale Ergänzung 1: Ich beantrage, die Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen, bis durch Mitbürger im Rahmen von deren Widersprüchen / Klagen die Zulässigkeit der Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahme abschließend geklärt ist.

Optionale Ergänzung 2: Da die Erhebung von Beiträgen in diesem Fall aufgrund nicht vorhandener besonderer Vorteile und Verletzung der Verpflichtung zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit offensichtlich rechtswidrig ist, die Gemeindeorgane ihre Aufgaben nach allem Anschein zumindest grob fahrlässig verletzt haben, beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. (Anmerkung des Autors: Mögliche Mehrkosten durch eventuelle Verzinsung kann ich nicht beurteilen)

Hintergrundinformation zur „Begründung der Begründung“

(Umfangreich auf dieser Webseite, spezifische Ausführung folgt)