Wasserversorgung unserer Nachbarn im Vergleich

Zur Beurteilung der Dimensionierung der geplanten Wasserbehälter ist auch ein Vergleich mit unseren Nachbarn sinnvoll, dabei insbesondere das Verhältnis von durchschnittlicher täglicher Wasserförderung zur Speicherkapazität in Hochbehältern.

Ingolstadt hat einen Hochbehälter, den im Jahr 1983 gebauten Hochbehälter Hallerschlag. Trotz erheblichen Wachstums hat Ingolstadt in den letzten 40 Jahren keinen weiteren Hochbehälter gebaut.

Der Hochbehälter Hallerschlag hat eine Kapazität von 20.000m³, Ingolstadt einen jährlichen Wasserverbrauch von 10,5 Mio. Kubikmeter. Dies entspricht einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von 28.767m³/d. Aus diesen Zahlen ergibt sich eine Speicherkapazität in Hochbehältern von knapp 70% des durchschnittlichen Tagesverbrauchs.

Der Wasserzweckverband Paunzhausen hat zwei Hochbehälter mit einer Kapazität von insgesamt 3.000m³, der Zweckverband eine jährliche Wasserförderung von 809.700m³. Dies entspricht einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von 2.218m³/d. Aus diesen Zahlen ergibt sich eine Speicherkapazität in Hochbehältern von 135% des durchschnittlichen Tagesverbrauchs.

Der (Hoch-)behälter für Ilmmünster und Hettenshausen wurde mit einer Kapazität von 1.500m³ geplant, die Wasserförderung beider Gemeinden beträgt in Summe 208.770m³ (97.010m³ + 111.760m³ in 2021). Dies entspricht einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von 572m³/d. Aus diesen Zahlen ergibt sich eine Speicherkapazität in Hochbehältern von 262% des durchschnittlichen Tagesverbrauchs.

Das wirft die Frage auf: Warum brauchen Ilmmünster und Hettenshausen (Hoch-)behälter mit fast der doppelten verbrauchsbezogenen Kapazität im Vergleich zum WZV Paunzhausen und fast der vierfachen verbrauchsbezogenen Kapazität im Vergleich zu Ingolstadt? Und das, obwohl drehzahlgesteuerte Pumpen durch bedarfsangepasste Förderung eine deutliche Reduktion der Speicherkapazität ermöglichen. Wie ist das vor dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in Absatz 2, Artikel 61 der bayerischen Gemeindeordnung zu rechtfertigen?